Service: Versicherungen (2019)

Darauf sollten Tuner achten

14.01.2019 10:51 Uhr

Text: Joshua Hildebrand | Fotos: MAV-Verlag


Wer sein Fahrzeug modifiziert hat, sollte das auf jeden Fall seiner Versicherung melden. Dann schaut man im Ernstfall auch nicht blöd aus der Wäsche. Armin Eckert, Kfz-Experte der Gothaer Versicherung erklärt, worauf Tuner beim Versichern achten sollten:

I. Zulassungsrechtlicher Aspekt

Grundsätzlich darf ein Fahrzeug nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist. Werden an einem zugelassenen Fahrzeug nachträglich Tuning-Maßnahmen vor-genommen (Spurverbreiterung, Bausätze zur Leistungssteigerung, Chip-Tuning, Fahrwerktieferlegung etc.), erlischt zunächst in aller Regel die Betriebserlaubnis. Daher ist es wichtig, solche Ein-/Umbauten unverzüglich durch den TÜV oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen abnehmen und danach in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Es ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes eingehalten werden.

II. Versicherungsschutz

Wichtig ist also zum einen, dass zur Erhaltung der Betriebserlaubnis – wie natürlich auch zur eigenen Sicherheit und der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr – eine Tuning-Maßnahme ordnungsgemäß erfolgt und abgenommen ist. Genauso wichtig ist es aber andererseits, den bestehenden Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Denn hier können die Vorschriften des § 23 ff im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Gefahrerhöhung greifen.

Grundsätzlich sind nach Vertragsschluss vorgenommene Gefahr erhöhende Maßnahmen dem Kfz-Versicherer zu melden. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers. Versicherungen können somit prüfen, ob es sich um eine relevante Riskoerhöhung handelt, ob diese zu denselben Vertragskonditionen weiter übernommen wird, ob ein Zuschlag erhoben wird oder ob diese sogar ganz abgelehnt wird. Erfährt der Versicherer erst im Schadenfall von einer Gefahr erhöhenden Risikoänderung, kann sich unter gewissen Voraussetzungen auf Leistungsfreiheit berufen werden, wenn die Tuning-Maßnahme im kausalen Zusammenhang mit dem Schaden steht. Außerdem kann der Vertrag gekündigt oder der Beitrag erhöht werden.

Leistungsfreiheit bedeutet, dass die Versicherung

  1. im Kasko-Schadenfall generell (bei vorsätzlichem Verhalten) keine Leistung erbringen muss oder die Leistung nach dem Grad des Verschuldens kürzen kann,
  2. im Haftpflicht-Schadenfall zwar den Drittschaden reguliert, den Versicherungsnehmer aber bis maximal 5.000 Euro in Regress nehmen kann.

III. Tarifliche Behandlung von Tuning, insbesondere Chip-Tuning

Ein reines Chip-Tuning führt normalerweise nicht zu einer deutlich höheren Motorleistung, sodass die Haftpflicht-Versicherung in der Regel auf Typklassenneufestlegungen oder Beitragszuschläge verzichtet.

In Kaskofällen wird gegebenenfalls ein Beitragszuschlag erhoben. Das ist abhängig davon, ob der Versicherungsnehmer neben reinen Eingriffen in die Motronik auch größere und den Wert erhöhende Fahrzeugumbauten oder Einbauten vornimmt. Es gibt strengere und kulantere Versicherungen auf dem Markt. So hat etwa die Gothaer im AutoMobil-Tarif eine groß-zügige Teileregelung, wonach ein Beitragszuschlag nur für nachträglich an-/eingebaute Fahrzeugzubehörteile von über 5.000 Euro Gesamtwert erhoben wird (10.0000 Euro bei vereinbartem Topschutz). Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeugteile, die für den Betrieb eines Fahrzeuges wesentlich sind (zum Beispiel Sondergetriebe, neuer Motor). Diese sind auch weiterhin ohne Zuschlag mitversichert. Grundsätzlich sind Fahrzeugteile auch nur dann ver-sichert, wenn sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind.

Versicherungen dürfen Fahrzeug begutachten

Bei sehr umfangreich umgebauten Fahrzeugen ist eine Beitragsfestsetzung häufig erst nach einer Besichtigung des Fahrzeuges durch einen Kfz-Sachverständigen möglich, der dann auch eine Bewertung des Fahrzeuges vornimmt. Umfangreiche Umbauten liegen dann vor, wenn nicht nur Teile angebaut oder ausgetauscht werden, sondern wesentliche Karosserieänderungen vorgenommen werden, die das Erscheinungsbild eines Fahrzeuges deutlich verändern (etwa Umbau zu Cabrio oder Pick-up). Auch wenn es unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen nicht oft zur Vereinbarung eines Beitragszuschlages kommt, ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer die Tuning-Maßnahme anzeigt, damit das geänderte Risiko taxiert werden und so über eine fortführende Deckung zu gleichen oder geänderten Beitragskonditionen gesprochen werden kann. Eine pauschale Regelung gibt es verständlicherweise bei einer Vielzahl der heute möglichen Tuning-Maßnahmen nicht.

Abschließend sei noch angemerkt, dass sich unsere Ausführungen ausschließlich auf den Straßenverkehr beziehen und nicht auf eine Verwendung von getunten Fahrzeugen zu reinen Rennveranstaltungen, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Immer noch unsicher?

TUNING empfiehlt jedem Fahrzeughalter, der Versicherung die Umbauten am eigenen Fahrzeug zu melden. Jeder Versicherer reagiert nämlich anders und dementsprechend können auch die Tarifänderungen ausfallen. Scheut euch nicht davor, ehrlich zu sein, damit ihr im Schadenfall nicht auf eurem Geld sitzen bleibt.