Werbeverbot für RaceChip (2019)

"Ein Erfolg für die Wettbewerbszentrale"

20.02.2019 10:05 Uhr

Text: Joshua Hildebrand | Fotos: MAV-Archiv


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Chiptuning-Firma RaceChip verboten, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, sofern die angegebenen Parameter der Leistungssteigerung – wie anhand bestimmter Werbebeispiele dokumentiert – nicht den Tatsachen entsprechen.

Weiter sei dem Unternehmen – ebenfalls in Bezug auf ein bestimmtes Werbebeispiel – verboten worden, Module zur Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn für die jeweiligen Module kein Teilegutachten vorliege und in der Werbung und den Angeboten für diese Modelle kein deutlicher Hinweis darauf erfolge, dass sie nur mit einer zusätzlichen kostenpflichtigen Einzelabnahme verwendet werden dürften, so die Wettbewerbszentrale.

Die Beklagte, Vertreiberin von sogenannten Tuningchips (Module, die zur Leistungssteigerung (PS/kW, Nm) von Pkw-Motoren eingesetzt werden) soll auf ihrer Homepage im Onlineshop drei verschiedene Varianten von Chip-Tuning-Modulen beworben haben, meldet das Rechtsportal juris.de. Die Module unterscheiden sich im Preis und der Höhe der Leistungssteigerung. So wurde beispielsweise das Modul "RaceChip Pro 2" für einen BMW 320d (184 PS) mit einer Leistungssteigerung von "+43PS" ausgewiesen. Und weiter heißt es: "Ausweislich des diesem Modul beigefügten Teilegutachtens der TÜV Austria Automotive GmbH beträgt die Leistungssteigerung (nach Umrechnung von kW in PS) aber lediglich '+29 PS'."

Kein Einzelfall 

Damit nicht genug: Das Modul "RaceChip Ultimate" für einen VW Golf VII 2.0 TDI (150 PS) soll mit einer Leistungssteigerung von "+43 PS" ausgewiesen worden sein, obwohl das Teilegutachten nur eine solche von "+23 PS" bestätige. Bei einem weiteren Modul für einen Mercedes E250 CDI (204 PS) betrage die Abweichung zwischen dem beworbenen und dem im Teilegutachten ausgewiesenen Wert gar 180 Prozent, nämlich "+57 PS" gegenüber "+20 PS".

Diese abweichenden Leistungsangaben beanstandete die Wettbewerbszentrale als irreführende Werbung. Da die Beklagte bei zahlreichen ihrer Module keine Teilegutachten mitlieferte und hierauf in der Werbung auch nicht (ausreichend) hinwies, mahnte die Wettbewerbszentrale dies wegen fehlender Angaben wesentlicher Eigenschaften ab. Begründung: Bei Nichtvorliegen eines Teilegutachtens müsse der Käufer eines solchen Moduls bei Einbau desselben eine kostenpflichtige Einzelabnahme bei einer Prüforganisation in Auftrag geben. Denn andernfalls erlösche die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Daneben könne der Halter und Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsschutz verlieren, wenn ein derart getuntes Fahrzeug einen Unfall verursache, der Hersteller könne Garantieansprüche ablehnen, es könne eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden oder gar strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.

"Werbung muss den tatsachen entsprechen"

Das OLG Stuttgart hat in der mündlichen Verhandlung am Anfang Februar deutlich gemacht, dass die Klage der Wettbewerbszentrale begründet ist. Aufgrund dieses Votums des Oberlandesgerichts hat die Beklagte die Ansprüche der Wettbewerbszentrale noch in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht darf mit konkreten Leistungssteigerungen im Tuningbereich nur geworben werden, wenn diese den Tatsachen entsprächen. Außerdem müssten die Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass bei einem fehlenden Teilegutachten eine Einzelabnahme des Fahrzeugs erforderlich werde.

Auch, dass die Beklagte gegenüber der Wettbewerbszentrale außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sah das Oberlandesgericht diese nicht als ausreichend an. Denn die Beklagte hatte sich eine Leistungsabweichung von zehn Prozent von der Gesamtleistung (Motorleistung + Modulleistung) vorbehalten und keine ausreichend hohe Vertragsstrafe versprochen.